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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen der CorpEq GmbH & Co. KG (Stand: Juni 2022)




A. Allgemeiner Teil



1. Rechtsverhältnisse
  1. Die CorpEq GmbH & Co. KG (nachfolgend: "CorpEq") vermittelt den Verkauf von neuen, vorrangig jedoch gebrauchten Gegenständen im Namen und für Rechnung der Auftraggeber gegen das höchste Gebot gemäß diesen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen (nachfolgend "AGB").

  2. CorpEq tritt nur als Vermittler und nicht als Veräußerer der Gegenstände auf. Ein Kaufvertrag über den Erwerb von Gegenständen kommt daher ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Käufer zustande.

  3. Die nachstehenden AGB regeln das rechtliche Verhältnis zwischen der CorpEq bzw. dem Auftraggeber zu den Personen, die Gebote für die zu verkaufenden Gegenstände abgeben (nachfolgend: "Bieter" bzw. nach erfolgtem Verkauf "Käufer").

  4. Mit der Teilnahme an der Auktion oder dem Abschluss eines Kaufvertrages erkennt der Bieter die vorliegenden Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen an.


2. Personaler Anwendungsbereich und Ausschluss
  1. Zur Teilnahme an einem Verkauf und somit zur Abgabe von Geboten sind nur Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 (1) BGB berechtigt.

  2. Verbraucher sind zur Teilnahme und zur Abnahme von Geboten nicht berechtigt und werden im Sinne des § 36 VSBG darauf hingewiesen, dass der Unternehmer vorliegend nicht verpflichtet und nicht dazu bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  3. Der Bieter ermächtigt die CorpEq, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen.

  4. Die CorpEq beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

  5. Sofern der Bieter gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt, ist die CorpEq dazu berechtigt, den Bieter von jeglichen Verkäufen mit sofortiger Wirkung auszuschließen.


3. Verkaufsverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte
  1. Die in dem Verkaufskatalog von CorpEq abgebildeten Gegenstände stellen eine unverbindliche Einladung zur Abgabe von Geboten für Objekte des jeweiligen Auftraggebers dar. CorpEq bleibt vorbehalten, die im Verkaufskatalog angegebene numerische Folge zu ändern, Positionen zusammenzufassen oder zurückzuziehen.

  2. Die Angaben im Verkaufskatalog, insbesondere technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich und stellen keine Bestimmung der Beschaffenheit der Gegenstände dar, insbesondere wird durch die Angaben im Verkaufskatalog keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. CorpEq empfiehlt deshalb, die Gegenstände am jeweiligen Standort in Augenschein zu nehmen, was zu den von CorpEq angegebenen Besichtigungszeiten ermöglicht wird.

  3. Das Verkaufsverfahren beginnt mit der Abgabe eines Gebotes. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt.

  4. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen und nach freiem Ermessen von CorpEq zurückgewiesen und die Annahme des Gebotes verweigert werden. CorpEq ist berechtigt, Personen oder deren Beauftragte ohne Begründung von einem Verkauf auszuschließen.

  5. Der Kaufvertrag kommt mit dem Bieter zustande, der das höchste Gebot abgegeben hat.

  6. Der Bieter ist an sein abgegebenes Gebot gebunden, während CorpEq berechtigt ist, das Gebot unter Vorbehalt anzunehmen. In diesem Fall ist der Bieter für die Dauer der von CorpEq festgelegten Frist an sein Gebot gebunden. Die Annahme des Gebotes wird mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung von CorpEq an die vom Bieter genannte Kontaktadresse wirksam.

  7. CorpEq behält sich vor, den Verkauf jederzeit ohne Annahme eines Gebotes zu beenden.

  8. Sollten ausgeschlossene Personen oder deren Beauftragte unter einem Verstoß gegen Nr. 2.I teilnehmen, können sie sich nicht darauf berufen, ihnen gegenüber sei der Verkauf unwirksam. CorpEq bleibt dieses Recht hingegen vorbehalten.

  9. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich trotz Freigabe durch den Auftraggeber nachträglich herausstellt, dass an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt. Sofern CorpEq von Drittrechten bzw. von Zustimmungsvorbehalten der Gläubigerversammlung erst nachträglich und trotz Zuschlags Kenntnis erlangt, ist CorpEq berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Der Bieter hat in diesen Fällen nur Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts.

  10. Die am Verkaufstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt.

  11. Im Falle der Auktion unter Vorbehalt erhält der Bieter, der bis zum Ende der Laufzeit das höchste Gebot abgegeben hat, den Zuschlag unter Vorbehalt. Es erfolgt unverzüglich eine Mitteilung durch CorpEq an den Auftraggeber, dass ein abgegebenes Höchstgebot unter Vorbehalt angenommen wurde. Der Auftraggeber kann innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob das Objekt zu dem Gebot verwertet werden soll. CorpEq wird dem Bieter die Entscheidung des Auftraggebers unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach deren Eingang mitteilen. Solange, längstens jedoch 21 Tage, ist der Bieter an sein Gebot gebunden. Lautet die Entscheidung, dass die Verwertung des Objekts zum abgegebenen Höchstgebot erfolgen soll, kommt der Vertrag zustande, was CorpEq dem Höchstbietenden per Bestätigungs-E-Mail mitteilt.

  12. Wird eine günstigere Verwertungsmöglichkeit benannt, kein Einverständnis zur Veräußerung erteilt oder meldet sich der Auftraggeber nicht innerhalb der 21-tägigen Bindungsfrist, kommt kein Kaufvertrag zustande, was dem Bieter durch CorpEq unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Information des Auftraggebers oder dem Ablauf der 21-tägigen Bindungsfrist mitgeteilt wird.


4. Gefahrübergang und Abholung
  1. Mit vollständiger Kaufpreiszahlung gelten die erworbenen Gegenstände als an den Käufer übergeben inklusive Gefahrübergang. Erfolgt die Annahme des Gebotes unter Vorbehalt, so gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts. CorpEq empfiehlt jedem Käufer, eine Versicherung für die Gegenstände abzuschließen.

  2. Nach Vertragsschluss ist der Käufer zur sofortigen Abnahme der Gegenstände verpflichtet. Nimmt der Käufer die von CorpEq angebotene Übergabe nach Annahme des Gebotes nicht an, so wird durch eine etwaige tatsächliche Aufbewahrung der Gegenstände durch den Auftraggeber bzw. CorpEq oder dritte Personen kein Verwahrungsvertrag begründet.

  3. Demontage und Abtransport der Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers und unter Berücksichtigung der gültigen Arbeitsschutzrichtlinien und geltenden Branchen- und Firmenvorschriften.

  4. Für Beschädigungen, Verunreinigungen, die bei der Abholung, Demontage oder dem Abtransport am Eigentum des Auftraggebers, CorpEq oder Dritten entstehen, haftet der Käufer. Der Käufer übernimmt entsprechend § 278 BGB die Haftung für die in seinem Auftrag tätigen Firmen.

  5. Sämtliche zum Verwertungsumfang gehörenden Gegenstände sind vom Käufer vollständig mitzunehmen. Wird mit dem Käufer eine (besenreine) Räumung als sog. Fixgeschäft vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die von der Räumung betroffenen Räumlichkeiten/Flächen in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu hinterlassen.

  6. Sollte das Gelände, auf dem sich die zu veräußernden Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder Teilnahme an einem Verkauf betreten werden, erfolgt dies auf eigene Gefahr. Bei unvollständiger Kaufpreiszahlung gelten die Gegenstände bei tatsächlicher Abholung bzw. dem Abtransport als vollständig übergeben. Eine nachträgliche Reklamation wegen fehlender Teile ist ausgeschlossen.

  7. Die Abholung, Demontage und der Abtransport der Gegenstände müssen innerhalb der festgesetzten Abholfrist werktags zu den angegebenen Geschäftszeiten unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.

  8. Bei der Abholung bzw. Demontage der Gegenstände hat der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter entsprechende Legitimationsnachweise (z. B. Personalausweis) und einen Ausdruck der Rechnung bzw. etwaige weitere vorher vereinbarte Nachweise vorzulegen.

  9. Für den Fall der schuldhaften Verzögerung der Abholung bzw. der Demontage oder dem Abtransport ist der Auftraggeber bzw. CorpEq berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Dritten in Verwahrung zu geben.

  10. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Auftraggeber bzw. CorpEq berechtigt, die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Für den Fall einer verspäteten Abholung, Demontage oder eines Abtransports kann CorpEq die tatsächlichen Kosten, die infolge der Nichtabholung bzw. Demontage und Abtransport sowie der Einlagerung entstanden sind, verlangen. CorpEq kann daneben Aufwendungsersatz fordern. Die Kosten für die Entsendung eines Sachverständigen zur Überwachung der verspäteten Abholung betragen 800,-- € netto pro Tag, die Standkosten für ein Fahrzeug betragen 15,--€ netto pro Tag.

  11. Erfolgt im vereinbarten Abholzeitraum keine Abholung oder keine Demontage bzw. kein Abtransport, ist der Auftraggeber bzw. CorpEq nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, insbesondere die Gegenstände zu entsorgen oder erneut zu verkaufen, wobei ein etwaiger Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen sind. Ist ein anderweitiger Verkauf in Anbetracht von einem geringen Wert des Objekts sowie dem Aufwand der Abholung im Verhältnis zu dem Wert des Objekts unverhältnismäßig, darf CorpEq das Objekt entsorgen. Die Entsorgungskosten trägt der Käufer.


5. Zahlung von Kaufpreis und Aufgeld
  1. Das vom Käufer neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 18 % des Höchstgebotes, soweit kein anderes Aufgeld vereinbart wurde. Auf den Gesamtpreis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt) erhoben.

  2. Der Kaufpreis, das Aufgeld und die MwSt sind mit der Annahme des Gebotes spätestens jedoch mit der (elektronischen) Rechnung sofort fällig - bei einer Annahme des Gebotes unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

  3. CorpEq ist berechtigt, Kaufpreise und Nebenleistungen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen.

  4. Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen steht CorpEq gegen den Käufer eine Pauschale in Höhe von 40,-- € gemäß § 288 (5) BGB zu.

  5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises ist der Auftraggeber bzw. CorpEq nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, insbesondere die Gegenstände erneut zu verkaufen, wobei ein etwaiger Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen sind.

  6. CorpEq behält sich vor, säumige Käufer von der zukünftigen Teilnahme auszuschließen.

  7. Käufer aus dem Ausland/EU-Ländern erhalten eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer. Sie haben jedoch eine Kaution in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages an CorpEq zu zahlen und zu erklären, dass sie die Gegenstände für ihr Unternehmen erwerben. Weiterhin haben sie Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszüge sowie Personaldokumente und Vertretungsvollmachten vorzulegen. EU-Käufer haben darüber hinaus ihre amtlich beglaubigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorzulegen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrpapiere (nicht EU-Staaten/Drittländer) bzw. der Gelangens-bestätigung (EU-Staaten) wird die Kaution zurückerstattet. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen (EU-Länder) bzw. 4 Wochen (Drittländer) nach Abholung kein Nachweis, wird die Kaution auf die fällige Mehrwertsteuer angerechnet und an das Finanzamt abgeführt.


6. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
  1. Eine Aufrechnung gegen den Anspruch von CorpEq auf Zahlung des Aufgeldes und der anteiligen MwSt ist nur und ausschließlich mit solchen Forderungen gegen CorpEq zulässig, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  2. Das Eigentum an den Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld und MwSt auf den Käufer über. Darüber hinaus bleibt CorpEq die Eigentumsübertragung bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der mit dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.


7. Gewährleistungsansprüche und Haftung
  1. Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Eine vorherige Besichtigung am jeweiligen Standort wird jederzeit zu den von CorpEq angegebenen Besichtigungszeiten ermöglicht.

  2. CorpEq haftet dem Käufer für eigene Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer übernommenen Aufgaben für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  3. CorpEq haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Es wird jedoch nur gehaftet, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

  4. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach Nr. 7.3 ist ausgeschlossen, wenn der Käufer eine vorherige Besichtigung der Gegenstände nicht wahrgenommen hat und dabei den Fehler hätte erkennen können.

  5. CorpEq haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

  6. CorpEq haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für alle Schäden, die auf Arglist beruhen. Dasselbe gilt für ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen.

  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die in Nr. 7.3 Satz 2 enthaltene Haftungsbeschränkung bzw. der in Nr. 7.4 enthaltene Ausschluss gilt in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen.

  8. CorpEq übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Webseite www.corpeq.de und haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Internet. CorpEq steht insbesondere nicht für eine zeitweilige systembedingte Unerreichbarkeit oder für technische Fehler ein, wenn Gebote infolgedessen keine Berücksichtigung fanden.

  9. Die vorstehenden Regelungen der Nr. 7.3 – 7.7 gelten sinngemäß für den Auftraggeber und seinen mit dem Käufer in Nr. 7.1 vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

  10. Eine Haftung von CorpEq und ihren Auftraggebern ist in jedem Fall beschränkt auf den Wert der verkauften Ware.


8. Rechtswahl und Gerichtsstand
  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß Nr. 1 dieser AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Für die Übergabe der Gegenstände ist der jeweilige Standort der verkauften Gegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen der Sitz von CorpEq.

  3. Ist der Bieter Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt der Gerichtsstand Frankfurt am Main als vereinbart.

  4. Entgegenstehende oder von den diesen AGB abweichende Bedingungen des Bieters werden nur dann anerkannt, wenn ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt wird.

  5. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Bieter, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

  6. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

  7. CorpEq kann ihre AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Die geänderten AGB werden vor Inkrafttreten auf ihrer Webseite www.corpeq.de bekanntgegeben.



B. Präsenzversteigerung


  1. Bei einer Präsenzversteigerung muss sich der Teilnehmer vor der Versteigerung anmelden, um eine Bieterkarte zu erhalten.

  2. Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss und auf Verlangen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen muss. CorpEq behält sich vor, die Legitimation durch die Vorlage einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises belegen zu lassen.

  3. Jeder Bieter hat die auf seinen Namen ausgestellte Bieterkarte bis zum Ende der Versteigerung sorgfältig aufzubewahren. Für Missbrauch mit der Bieternummer haftet der Bieter.

  4. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Das Recht einer Änderung der Positionen durch CorpEq bleibt vorbehalten.

  5. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot von CorpEq dreimal wiederholt (dreimaliger Aufruf) wurde. Der Höchstbietende ist an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet CorpEq. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann CorpEq neu ausbieten. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des CorpEq-Mitarbeiters der die Versteigerung durchführt.

  6. Die Höhe der Mindestgebote wird von CorpEq nach ihrem Ermessen für die ganze Versteigerung bestimmt.

  7. CorpEq behält sich das Recht vor, Versteigerungen kurzfristig ausfallen zu lassen.

  8. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich trotz Freigabe durch den Auftraggeber nachträglich herausstellt, dass an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt. Sofern CorpEq von Drittrechten bzw. von Zustimmungsvorbehalten der Gläubigerversammlung erst nachträglich und trotz Zuschlags Kenntnis erlangt, ist CorpEq berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Der Bieter hat in diesen Fällen nur Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts.



C. Online-Versteigerung


  1. Zur Teilnahme an den Online-Versteigerungen ist nur berechtigt, wer sich auf der Internetseite der CorpEq (www.corpeq.de) unter vollständiger und korrekter Angabe der dort abgefragten Daten (u. a. Unternehmensbezeichnung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) registriert, der Geltung der vorliegenden AGB zustimmt und dessen Anmeldeantrag durch CorpEq angenommen wird. CorpEq behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern, die die Legitimation belegen (z. B. Gewerbenachweis oder Handelsregisterauszug).

  2. Die Anmeldung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft kann nur durch eine vertretungsberechtigte Person wirksam erfolgen.

  3. Die Annahme des Antrags erfolgt durch Vergabe einer Bieternummer und Benachrichtigung des Bieters per E-Mail durch CorpEq.

  4. Durch die Anmeldung ermächtigt der Bieter die CorpEq, seine personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und diese zu eigenen Zwecken unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu nutzen.

  5. Im Rahmen der Anmeldung hat der Bieter ein Passwort anzugeben. Er verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Dritte Kenntnis von seinem Passwort sowie seiner Bieternummer erhalten. Ist dies dennoch erfolgt bzw. liegen dem Bieter entsprechende Anhaltspunkte hierfür vor, so ist der Bieter verpflichtet, dies der CorpEq unverzüglich mitzuteilen.

  6. Ändern sich nach der Anmeldung die Daten des Bieters, ist dieser verpflichtet, die Angaben in seinem Kundenkonto unverzüglich zu aktualisieren.

  7. Der Bieter kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von der Nutzung der Onlineplattform -vorläufig oder endgültig- ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn falsche Kontaktdaten angegeben wurden, Bieterdaten an unbefugte Dritte weitergegeben wurden oder gegen diese AGB (z. B. Nichtzahlung oder Nichtabholung erworbener Gegenstände) oder gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wurde.

  8. Im Übrigen ist eine Kündigung durch den Bieter jederzeit und durch CorpEq mit einer Frist von 14 Tagen möglich.

  9. Sämtliche Versteigerungstermine und -laufzeiten werden auf www.corpeq.de bekanntgegeben. CorpEq behält sich vor, bis zum Beginn der Auktion die Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Zudem bleibt CorpEq vorbehalten, die im Versteigerungskatalog angegebene numerische Folge zu ändern, Positionen zusammenzufassen oder zurückzuziehen.

  10. CorpEq bestimmt einen Start- oder Festpreis, sowie die Steigerungsschritte der Gebote und die Frist, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Für die Bestimmung des Auktionsendes ist ausschließlich die Systemuhr der CorpEq maßgebend. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot ab. Ein Gebot erlischt, wenn während der Angebotsdauer seitens eines weiteren Bieters ein höheres Gebot abgegeben wird. Erfolgt ein das bisherige Höchstgebot übersteigendes Gebot weniger als zwei Minuten vor Ablauf der Bietzeit, so ver¬längert sich diese um zwei Minuten. Dies geschieht so lange, bis innerhalb des Zeitraums von zwei Minuten kein neues Höchstgebot mehr abgegeben wird.

  11. CorpEq kann nach Auktionsbeginn und vor Auktionsende eine Auktion auf Weisung des Anbieters vorzeitig beenden, wenn bezüglich des angebotenen Gegenstandes nachweislich Rechte Dritter geltend gemacht werden, etwa, weil Gläubiger Eigentumsrechte oder -vorbehalte beanspruchen oder weil dieser Gegenstand zufällig untergegangen ist. CorpEq wird den höchstbietenden Nutzer hierüber unverzüglich unterrichten.

  12. Es ist untersagt, Mechanismen, Softwareprogramme oder sonstige Prozesse (z. B. sog. „Sniper-Programme“) im Rahmen des Versteigerungsvorganges zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit der Internetplattform in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören können. CorpEq behält sich die strafrechtliche Verfolgung und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bezüglich solcher Vorgehensweisen vor.

  13. CorpEq nimmt nach Beendigung der Auktion das Gebot des Höchstbietenden durch eine per E-Mail versandte Bestätigung an. Diese Mitteilung entspricht dem Zuschlag im Sinne des § 156 S. 1 BGB und wird mit der Absendung durch CorpEq wirksam.

  14. CorpEq behält sich vor, gemäß § 156 S. 2 Alt. 2 BGB die Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlags aus berechtigtem Grund zu schließen oder den Zuschlag lediglich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen. Liegt ein Zuschlag unter Vorbehalt vor, wird er nur wirksam, wenn CorpEq innerhalb von fünf Werktagen nach dem Tage der Versteigerung den Zuschlag per E-Mail bestätigt.

  15. Liegt das Höchstgebot unter dem von CorpEq angegebenen Mindestpreis, kommt ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich einer schriftlichen Erklärung der CorpEq zustande, die Gegenstände auch zu dem vorliegenden Höchstgebot zu verkaufen. Gibt CorpEq innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss der Versteigerung keine Erklärung ab, so liegt kein Zuschlag vor.

  16. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass -z. B. bei einer Verwertung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens- an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt, ist CorpEq berechtigt die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Dem Bieter steht es frei, Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts geltend zu machen.

  17. CorpEq ist stets um eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite www.corpeq.de sowie um eine fehlerfreie Übermittlung sämtlicher Daten, die über die Seite ausgetauscht werden, bemüht. Dies kann aufgrund der Beschaffenheit des Internets aber nicht garantiert werden. Unvorhersehbare Systemausfälle sind ebenso möglich wie notwendige Wartungsarbeiten, Instandsetzungen oder die Einführung von neuen Services. CorpEq berücksichtigt hierbei die berechtigten Interessen der Bieter. Sollten Datenverluste auftreten, übernimmt CorpEq hierfür keine Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der CorpEq vorliegt. Die Regelungen zur Haftung (Teil A. Nr. 7.) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.



Stand: Juni 2022